Die folgende Mitteilung hat uns heute erreicht:
Aus gegebenem Anlass weisen wir zur Klarstellung bzgl. der Bejagung von Schwarzwild auf folgendes hin:
Die allgemeine Schonzeit ist für Schwarzwild weiterhin aufgehoben. Somit darf Schwarzwild bis auf weiteres (d. h. unbefristet) „ganzjährig“ bejagt werden.
Demzufolge darf Schwarzwild auch ganzjährig gekirrt werden. Nach § 33 Abs. 5 JWMG ist das Anlocken von Wildtieren mit geringen Futtermengen zur Erleichterung der Bejagung (Kirrung) während der Jagdzeit erlaubt. Zu beachten sind jedoch insbesondere die allgemeinen Regelungen zur Kirrung (siehe § 5 DVO JWMG) und der Elterntierschutz.
Im Rahmen der vorbeugenden Tierseuchenbekämpfung bitten wir Sie, weiterhin auch gesund erlegtes Schwarzwild stichprobenweise zu beproben und auf ASP untersuchen zu lassen. Zwingend müssen Indikatortieren (Fallwild, Unfallwild, krank erlegte Stücke) beprobt werden.
Im Weiteren verweisen wir auf die beigefügten Merkblätter.
Die erforderlichen Untersuchungsmaterialien können auch bei der Jagdbehörde angefordert / abgeholt werden.
Für Rückfragen steht die Behörde gerne zur Verfügung:
Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald
Fachbereich Gesundheitlicher Verbraucherschutz
https://www.breisgau-hochschwarzwald.de