Die Allgemeinverfügung wird einen Tag nach der Bekanntgabe durch das Regierungspräsidium Freiburg, somit am 22.03.2025 wirksam. Der zeitliche Geltungsbereich umfasst den Zeitraum 16.04. – 31.07.2025.
Hintergrund der Entscheidung
Rabenkrähen verursachen erhebliche Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen wie Mais, Getreide, Gemüse und Sonderkulturen (z. B. Erdbeeren, Kirschen). Diese Vögel fressen Saatgut, ziehen Keimlinge aus dem Boden oder beschädigen landwirtschaftliche Infrastruktur. Da herkömmliche Vergrämungsmethoden oft nicht ausreichen, erlaubt die Obere Jagdbehörde eine gezielte Bejagung zur Abschreckung.
Wichtige Regelungen für Jäger
- Vergrämungsabschuss nur unter bestimmten Bedingungen:
- Maximal fünf Rabenkrähen pro Schadensfall und Schlag dürfen erlegt werden.
- Brutpaare und Elterntiere sind ausdrücklich geschont.
- Abschüsse müssen zeitversetzt erfolgen, um die Vergrämungswirkung zu verstärken.
- Einschränkungen beim Abschussgebiet:
- Jagd nur in landwirtschaftlichen Flächen der betroffenen Gemeinden (u. a. Breisach, Müllheim, Neuenburg).
- Naturschutzgebiete und befriedete Bezirke sind ausgeschlossen.
- Meldepflicht:
- Erlegte Rabenkrähen müssen bis zum 10. August 2025 beim Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald gemeldet werden.
Warum diese Maßnahme?
Die Verordnung basiert auf Erfahrungen der letzten Jahre, in denen zahlreiche Einzelgenehmigungen für Vergrämungsabschüsse ausgestellt wurden. Die Rabenkrähenpopulation bleibt trotz Bejagung stabil, sodass keine Gefährdung der Art besteht.
Bitte lesen Sie die Allgemeinverfügung zur Aufhebung der Schonzeit der Rabenkrähe des Regierungspräsidiums für alle Details!
Downloads für den Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald: